Neue Maklerverordnung - Chancen und Vorteile
Seit dem 23. Dezember 2020 ist die neue Maklerverordnung in Bezug auf die Provision für Immobilienmakler in Kraft getreten. Was bedeutet dies nun für die Verkäufer von Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen?
Wenn Sie heute Ihr Einfamilienhaus oder Ihre Eigentumswohnung mit Hilfe von Ostseetraum Immobilien verkaufen möchten, gibt es drei Möglichkeiten, den Service zu honorieren.







Zum einen kann die Provision zwischen Verkäufer und Käufer hälftig geteilt werden. Diese Variante ist aus unserer Sicht fair, da wir ja unterm Strich tatsächlich für beide Parteien tätig sind. Dabei darf dem Käufer nicht mehr Provision in Rechnung gestellt werden, als dem Verkäufer. Das heißt im Klartext: Ist der Verkäufer bereit, dem Makler eine Provision in Höhe von 3,56 % inkl. MwSt. vom beurkundeten Kaufpreis zu bezahlen, kann der Makler vom Käufer ebenfalls eine Provision in Höhe von 3,56 % inkl. MwSt. erhalten. Erhält der Makler vom Verkäufer nur 2,38 % inkl. MwSt. vom beurkundeten Kaufpreis, braucht auch der Käufer nur 2,38 % inkl. MwSt. bezahlen.
Eine andere Variante wäre es, dass der Verkäufer die Provision in Höhe eines vereinbarten Prozentsatzes für den Makler alleine trägt. Dies ist von Bedeutung, wenn der Verkäufer hohen Wert darauf legt, dass der beauftragte Makler ausschließlich seine Interessen vertritt und somit auch die Verhandlungen mit dem potentiellen Käufer nur im Interesse des Verkäufers führt. Es ist auch kein Geheimnis, dass eine Immobilie, die provisionsfrei für den Käufer angeboten wird, viel interessanter für diesen ist. Ein schnellerer Verkauf zu einem attraktiven Preis ist hier sehr wahrscheinlich.
Dann ist da noch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Maklerprovision als eine feste Summe mit dem Makler vereinbart. Diese Summe ist dann unabhängig vom erzielten Kaufpreis. Sind zum Beispiel 10.000 € inkl. MwSt. vereinbart, bleibt es auch bei dieser Summe, wenn der Kaufpreis über dem erwarteten Ziel liegt. Auch in dieser Variante bleibt der Käufer von der Provision befreit und ein schneller Verkauf ist möglich.

Sollten Sie ein Grundstück, ein Mehrfamilienhaus, ein Anlageobjekt oder eine Gewerbeimmobilie zu verkaufen haben, dann bleibt die neue Maklerverordnung hiervon unberührt. Die neuen Regeln gelten ausschließlich für den Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern.
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